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Ausbildungsvertrag: was hinein muss, was verboten ist und wie die Eintragung läuft
Aktualisiert am 14.10.2026 · 7 Minuten Lesezeit
Mit dem Ausbildungsvertrag wird aus einer Zusage eine Ausbildung. Er regelt Beginn, Dauer, Vergütung und vieles mehr, und vieles davon schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Hier steht, was hinein muss, welche Klauseln unwirksam sind und wie es nach der Unterschrift weitergeht.
Was in den Vertrag muss
Unverzüglich nach Abschluss des Vertrags, spätestens vor Beginn der Ausbildung, hältst du den wesentlichen Inhalt in Textform fest. Das Berufsbildungsgesetz nennt dafür mindestens diese Angaben (§ 11 BBiG):
- Name und Anschrift von Betrieb und Azubi, bei Minderjährigen auch der Eltern
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Ausbildung, also der Beruf
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb, etwa überbetriebliche Lehrgänge
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung, bei mehreren Bestandteilen auch deren Zusammensetzung
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen gekündigt werden kann
- ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- die Form des Ausbildungsnachweises, also ob schriftlich oder elektronisch
Die Vertragsabfassung bekommen dein Azubi und bei Minderjährigen die Eltern. Schickst du sie elektronisch, muss sie sich speichern und ausdrucken lassen, und du musst den Empfang nachweisen. Vertrag und Empfangsnachweis hebst du nach dem Ende der Ausbildung noch drei Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Ausbildung endet.
Die wichtigsten Zahlen
- Probezeit: mindestens ein, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).
- Vergütung: angemessen und jedes Jahr steigend, ohne Tarifbindung mindestens die gesetzliche Mindestvergütung. Die Beträge für einen Start 2027 stehen im Ratgeber Mindestvergütung 2027.
- Ausbildungszeit und Urlaub: Für Azubis unter 18 gelten die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, für Volljährige das Arbeitszeit- und das Bundesurlaubsgesetz, jeweils mit deinem Tarifvertrag.
Was nicht im Vertrag stehen darf
Manche Vereinbarungen sind nichtig, auch wenn beide Seiten unterschreiben (§ 12 BBiG):
- eine Pflicht für den Azubi, nach der Ausbildung bei dir zu bleiben oder nicht zur Konkurrenz zu gehen. Ausnahme: Er verpflichtet sich in den letzten sechs Monaten der Ausbildung, danach bei dir zu arbeiten.
- eine Zahlung des Azubis für die Ausbildung, etwa ein Lehrgeld
- Vertragsstrafen
- der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- pauschal festgelegte Schadensersatzbeträge
Vertragsmuster und Ausbildungsplan
Du musst den Vertrag nicht selbst entwerfen. Fast jede Kammer bietet ein Vertragsmuster oder ein Online-Formular an, das alle Pflichtangaben abfragt. Das spart Zeit und Rückfragen bei der Eintragung. Die Muster findest du auf der Seite deiner IHK, deiner Handwerkskammer oder der sonst zuständigen Stelle.
Zum Vertrag gehört der betriebliche Ausbildungsplan. Er zeigt, wann dein Azubi welche Inhalte lernt, und leitet sich aus dem Rahmenplan des Berufs ab. Wie du ihn aufstellst, steht in der Checkliste für deinen ersten Azubi.
Eintragung bei der Kammer
Direkt nach Vertragsschluss beantragst du die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei deiner Kammer (§ 36 BBiG). Dem Antrag legst du eine Kopie der Vertragsabfassung bei. Ist dein Azubi unter 18, brauchst du außerdem die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung.
Die Eintragung ist kein Formalkram: Ohne sie wird dein Azubi später nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (§ 43 BBiG).
- Vertrag mit dem Muster der Kammer aufsetzen Alle Pflichtangaben ausfüllen, Ausbildungsplan beilegen.
- Vertrag abschließen Bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern. Vertragsabfassung aushändigen und den Empfang festhalten.
- Eintragung beantragen Unverzüglich bei der Kammer, bei unter 18 mit Bescheinigung der Erstuntersuchung.
- Start vorbereiten Berufsschule, Sozialversicherung und den ersten Tag planen.
Ende und Kündigung
Die Ausbildung endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Besteht dein Azubi die Abschlussprüfung früher, endet sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Fällt er durch, verlängert sie sich auf seinen Wunsch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG).
- In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen.
- Nach der Probezeit kannst du als Betrieb nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dein Azubi kann mit vier Wochen Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will.
- Die Kündigung muss schriftlich sein, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe. Eine Mail reicht nicht (§ 22 BBiG).
Willst du deinen Azubi übernehmen, sprich das früh an. Arbeitet er nach der Ausbildung einfach weiter, ohne dass ihr etwas ausdrücklich vereinbart habt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Wie du Abbrüche in der Probezeit vermeidest, steht im Ratgeber Ausbildungsabbruch vermeiden.
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Vertrag hilft die Ausbildungsberatung deiner Kammer, sie prüft den Vertrag ohnehin bei der Eintragung.
Häufige Fragen
Gibt es ein Muster für den Ausbildungsvertrag?
Ja. Die meisten Kammern stellen ein Vertragsmuster oder ein Online-Formular bereit, oft schon mit allen Pflichtangaben. Nutze das Muster deiner zuständigen Kammer, dann läuft auch die Eintragung reibungslos.
Muss der Ausbildungsvertrag unterschrieben werden?
Den wesentlichen Inhalt musst du in Textform festhalten, spätestens vor Beginn der Ausbildung, und deinem Azubi aushändigen oder so übermitteln, dass er ihn speichern und ausdrucken kann. Den Empfang musst du nachweisen (§ 11 BBiG). Viele Kammermuster sehen trotzdem Unterschriften vor.
Wer unterschreibt bei minderjährigen Azubis?
Bei Azubis unter 18 müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmen, in der Praxis unterschreiben sie mit. Sie bekommen auch die Vertragsabfassung (§ 11 Absatz 2 BBiG).
Kann ich im Vertrag festlegen, dass der Azubi nach der Ausbildung bleibt?
Nein, so eine Vereinbarung ist nichtig. Erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung darf sich dein Azubi verpflichten, danach bei dir zu arbeiten (§ 12 Absatz 1 BBiG).
Was passiert, wenn der Azubi nach der Prüfung einfach weiterarbeitet?
Arbeitet er im Anschluss an die Ausbildung bei dir weiter, ohne dass ihr etwas ausdrücklich vereinbart habt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Kläre die Übernahme also rechtzeitig.
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