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Mindestvergütung 2027: was du deinem Azubi mindestens zahlen musst
Aktualisiert am 14.10.2026 · 5 Minuten Lesezeit
Die Mindestvergütung für Ausbildungen, die 2027 beginnen, steht fest: 764 Euro im Monat im ersten Ausbildungsjahr. Hier findest du alle Beträge mit amtlicher Quelle, und welche Ausnahmen es für tarifgebundene Betriebe, Teilzeit und Sachleistungen gibt.
Die Beträge für 2027
Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, gilt diese monatliche Mindestvergütung (§ 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Werte stehen in der Bekanntmachung vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 287), das BIBB hat sie in einer Pressemitteilung erläutert.
Im Vergleich zu 2026
| Ausbildungsjahr | Start 2026 | Start 2027 |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 724 € | 764 € |
| 2. Jahr | 854 € | 902 € |
| 3. Jahr | 977 € | 1.031 € |
| 4. Jahr | 1.014 € | 1.070 € |
Monatlich brutto. Quelle: § 17 BBiG und Bekanntmachungen zur Mindestvergütung im Bundesgesetzblatt.
Der Betrag für das erste Jahr wird jedes Jahr neu festgelegt. Die Aufschläge für die folgenden Jahre stehen im Gesetz: plus 18 Prozent im zweiten, plus 35 Prozent im dritten und plus 40 Prozent im vierten Jahr, jeweils auf den Wert des Startjahres.
Entscheidend ist das Startjahr
Welche Werte gelten, hängt allein davon ab, wann die Ausbildung beginnt. Ein Azubi, der am 1. August 2027 startet, bekommt mindestens 764 € im ersten Jahr und 902 € im zweiten, auch wenn bis dahin neue Werte für 2028 veröffentlicht sind. Wer 2026 begonnen hat, bleibt bei den Werten für 2026.
Die Werte für das jeweils folgende Jahr gibt das zuständige Bundesministerium spätestens bis zum 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt. Planst du schon für 2028, rechne nur mit der amtlichen Zahl, sobald sie veröffentlicht ist.
Tarifvertrag und die 20-Prozent-Regel
- Mit Tarifbindung: Bist du an einen Tarifvertrag gebunden, gilt dessen Vergütung als angemessen, auch wenn sie unter der Mindestvergütung liegt (§ 17 Absatz 3 BBiG).
- Ohne Tarifbindung: Die Mindestvergütung ist die Untergrenze. Gibt es für deine Branche und Region einen Tarifvertrag, darfst du dessen Vergütung außerdem in der Regel um höchstens 20 Prozent unterschreiten (§ 17 Absatz 4 BBiG). Liegt der Tarif hoch, musst du also mehr zahlen als die Mindestvergütung.
Die Vergütung muss außerdem mit jedem Ausbildungsjahr steigen (§ 17 Absatz 1 BBiG). Welcher Tarif für dich gilt, weiß deine Kammer oder dein Arbeitgeberverband.
Teilzeit, Sachleistungen, Überstunden
Teilzeitausbildung
Bei einer Ausbildung in Teilzeit darf die Vergütung niedriger sein, aber prozentual nicht stärker gekürzt werden als die Arbeitszeit (§ 17 Absatz 5 BBiG). Wer 75 Prozent der Zeit arbeitet, bekommt also mindestens 75 Prozent.
Sachleistungen
Stellst du Unterkunft oder Verpflegung, kannst du sie nach den Sachbezugswerten der Sozialversicherung anrechnen, aber höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung (§ 17 Absatz 6 BBiG).
Überstunden
Arbeitet dein Azubi länger als die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit, musst du das extra bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen (§ 17 Absatz 7 BBiG). Für Azubis unter 18 gelten zusätzlich die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Die Mindestvergütung gilt für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Für schulische Ausbildungen und für Berufe mit eigenem Gesetz, etwa in der Pflege, gelten andere Regeln. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall hilft deine Kammer.
Was das für deine Planung heißt
Die Vergütung ist nur ein Teil der Kosten. Dazu kommen Sozialversicherung, Ausbilderzeit, Arbeitsmittel und Prüfungsgebühren. Was ein Azubi deinen Betrieb insgesamt kostet und was er dir bringt, rechnest du im Kostenrechner durch. Die Vergütung schreibst du in den Ausbildungsvertrag, zusammen mit der Probezeit, dem Urlaub und der täglichen Ausbildungszeit.
Ein Tipp aus der Praxis: Viele Schüler vergleichen Vergütungen, bevor sie sich bewerben. Wer nur das Minimum zahlt, sollte das mit anderen Vorteilen ausgleichen und sie in der Stellenanzeige klar nennen, etwa Fahrtkosten, ein Tablet oder feste Übernahmechancen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestvergütung 2027?
Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen: 764 Euro im ersten, 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr, jeweils brutto im Monat.
Gilt die neue Mindestvergütung auch für Azubis, die schon 2026 angefangen haben?
Nein. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt. Wer 2026 gestartet ist, bekommt mindestens die Beträge für 2026, auch im zweiten und dritten Jahr.
Darf ein tarifgebundener Betrieb weniger zahlen?
Ja, wenn der Tarifvertrag, an den der Betrieb gebunden ist, eine niedrigere Vergütung vorsieht (§ 17 Absatz 3 BBiG). Ohne Tarifbindung darf die Mindestvergütung nicht unterschritten werden.
Gilt die Mindestvergütung auch für schulische Ausbildungen?
Nein. Sie gilt für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Für Berufe wie Pflegefachmann gelten eigene Regeln.
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