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Ausbildungsbetrieb werden: Voraussetzungen und erste Schritte mit der Kammer
Aktualisiert am 28.09.2026 · 6 Minuten Lesezeit
Ausbilden darf nicht jeder Betrieb einfach so. Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine geeignete Ausbildungsstätte und Ausbilder, die persönlich und fachlich geeignet sind. Du musst den Weg aber nicht allein gehen: Die Kammer berät dich bei jedem Schritt.
Die Voraussetzungen im Überblick
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) stellt zwei Bedingungen: Dein Betrieb muss als Ausbildungsstätte geeignet sein, und wer ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein. Azubis einstellen darf, wer persönlich geeignet ist. Selbst ausbilden darf, wer zusätzlich fachlich geeignet ist (§ 28 BBiG).
Als Inhaber musst du also nicht selbst ausbilden. Du kannst einen Ausbilder bestellen, der die Inhalte im Betrieb verantwortlich vermittelt. Unter seiner Verantwortung dürfen weitere Fachkräfte mitwirken, wenn sie die nötigen Kenntnisse haben und persönlich geeignet sind, auch ohne eigenen Ausbilderschein.
Welche Kammer für dich zuständig ist
Dein wichtigster Ansprechpartner ist die zuständige Stelle, meist eine Kammer (§ 71 BBiG). Sie berät dich, prüft die Eignung und trägt die Ausbildungsverträge ein. Welche Kammer zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Beruf. Bildet ein Handwerksbetrieb aus, ist die Handwerkskammer zuständig, auch für kaufmännische Berufe.
- Industrie- und Handelskammer (IHK): Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistung, etwa Industriekaufmann oder Fachinformatiker.
- Handwerkskammer (HWK): Handwerksberufe wie Tischler oder Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.
- Landwirtschaftskammer oder die vom Land bestimmte Stelle: grüne Berufe wie Landwirt.
- Kammern der freien Berufe: etwa Ärzte-, Zahnärzte-, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer, zum Beispiel für Medizinische Fachangestellte oder Steuerfachangestellte.
Eignung der Ausbildungsstätte
Dein Betrieb muss nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet sein (§ 27 BBiG). Praktisch heißt das: Die Arbeiten, die der Beruf vorsieht, kommen bei dir vor, und Räume, Maschinen und Werkzeuge sind vorhanden. Außerdem muss die Zahl der Azubis in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen oder Fachkräften stehen.
Du deckst nicht alle Inhalte ab? Das ist kein Ausschlussgrund, wenn die fehlenden Teile außerhalb vermittelt werden, zum Beispiel in einem Partnerbetrieb oder in Lehrgängen. Mehrere Betriebe dürfen sich eine Ausbildung auch im Verbund teilen (§ 27 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 BBiG). Ob alles passt, prüft die Kammer, meist mit einem Fragebogen und einem Gespräch mit dem Ausbildungsberater.
Eignung des Ausbilders
Persönlich geeignet
Nicht geeignet ist vor allem, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat (§ 29 BBiG).
Fachlich geeignet
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse hat, die für die Ausbildung nötig sind (§ 30 BBiG). Den beruflichen Teil erfüllt in der Regel, wer die Abschlussprüfung in einer passenden Fachrichtung bestanden und angemessen lange im Beruf gearbeitet hat. Auch ein passendes Studium mit Berufspraxis kann reichen.
Den berufs- und arbeitspädagogischen Teil weist du mit der Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO nach. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat diesen Nachweis in der Regel schon (§ 6 AEVO). Im zulassungspflichtigen Handwerk ist die Meisterprüfung der übliche Weg zur fachlichen Eignung, es gibt aber Alternativen (§ 22b Handwerksordnung).
Die Ausbildereignungsprüfung nach AEVO
Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) beschreibt, was ein Ausbilder können muss: die Ausbildung selbstständig planen, durchführen und kontrollieren. Die Prüfung deckt vier Handlungsfelder ab: Voraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken, Ausbildung durchführen, Ausbildung abschließen.
Im schriftlichen Teil bearbeitest du Fälle aus allen Handlungsfeldern. Im praktischen Teil präsentierst du eine typische Ausbildungssituation aus deinem Beruf oder führst sie praktisch vor, danach folgt ein Fachgespräch. Für die Präsentation hast du höchstens 15 Minuten, in der Land- und Hauswirtschaft läuft der praktische Teil etwas anders. Beide Teile müssen mindestens ausreichend sein, eine nicht bestandene Prüfung darfst du zweimal wiederholen (§ 4 AEVO).
Viele Kammern und Bildungsträger bieten Vorbereitungskurse an, auch berufsbegleitend. Vorgeschrieben ist so ein Kurs nicht, entscheidend ist die Prüfung bei der Kammer.
Ausbildungsplan und Vertrag
Der betriebliche Ausbildungsplan
Jeder anerkannte Beruf hat eine Ausbildungsordnung mit einem Ausbildungsrahmenplan (§ 5 BBiG). Er legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und gliedert sie grob über die Ausbildungszeit. Daraus machst du deinen betrieblichen Plan: Wer bringt deinem Azubi wann, wo und was bei?
Dein Azubi führt dazu einen Ausbildungsnachweis, früher Berichtsheft genannt. Du siehst ihn regelmäßig durch und gibst deinem Azubi Zeit, ihn während der Arbeit zu führen (§ 14 BBiG). Ohne Ausbildungsnachweis gibt es keine Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG).
Der Ausbildungsvertrag
Den wesentlichen Inhalt hältst du vor Ausbildungsbeginn in Textform fest, unter anderem Beginn und Dauer, Gliederung der Ausbildung, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsvoraussetzungen (§ 11 BBiG). Dein Azubi bekommt ihn, bei Minderjährigen auch die Eltern. Zwei Punkte solltest du kennen:
- Probezeit: mindestens einen, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten ohne Frist kündigen.
- Vergütung: Sie muss angemessen sein und jedes Jahr steigen. Für Ausbildungen mit Beginn 2026 liegt die gesetzliche Mindestvergütung bei 724 Euro im ersten, 854 im zweiten, 977 im dritten und 1.014 Euro im vierten Jahr, jeweils pro Monat. Bist du an einen Tarifvertrag gebunden, gilt dessen Vergütung. Ohne Tarifbindung darf die Vergütung die Mindestvergütung nicht unterschreiten und in der Regel höchstens 20 Prozent unter dem Tarif deiner Branche liegen (§ 17 BBiG).
Vom ersten Anruf bis zum ersten Ausbildungstag
- Kammer anrufen Der Ausbildungsberater klärt mit dir, welcher Beruf passt, ob dein Betrieb geeignet ist und wer ausbilden soll.
- Eignung feststellen lassen Die Kammer prüft Ausbildungsstätte und Ausbilder. Fehlt die Ausbildereignung, meldet sich dein künftiger Ausbilder zur AEVO-Prüfung an.
- Ausbildungsplan erstellen Aus dem Ausbildungsrahmenplan des Berufs wird ein Plan für deinen Betrieb.
- Azubi finden und Vertrag schließen Viele Kammern stellen dafür Vertragsmuster oder Online-Formulare bereit.
- Eintragung beantragen Direkt nach Vertragsschluss beantragst du die Eintragung bei der Kammer. Bei Azubis unter 18 brauchst du dafür die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung.
- Start vorbereiten Kümmere dich um die Anmeldung bei Berufsschule und Sozialversicherung und plane die ersten Wochen.
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall genau gilt, etwa bei Sonderregeln im Handwerk, in der Landwirtschaft oder in den freien Berufen, weiß deine Kammer. Was die Ausbildung kostet und was sie bringt, rechnest du im Ratgeber Was kostet ein Azubi? durch.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Ausbildung einen Meister?
Nicht überall. Im zulassungspflichtigen Handwerk ist die Meisterprüfung der übliche Weg, es gibt aber Alternativen. In anderen Bereichen reicht in der Regel ein passender Berufsabschluss mit Berufserfahrung plus bestandene Ausbildereignungsprüfung. Was für dich gilt, sagt dir die Kammer.
Wer prüft, ob mein Betrieb ausbilden darf?
Die zuständige Kammer. Meist führt ein Ausbildungsberater ein Gespräch mit dir oder schaut sich den Betrieb an.
Darf ich ausbilden, wenn mein Betrieb nicht alle Inhalte abdeckt?
Ja, wenn die fehlenden Inhalte außerhalb vermittelt werden, etwa in einem Partnerbetrieb, in einem Ausbildungsverbund oder in Lehrgängen (§ 27 und § 10 BBiG). Die Kammer hilft dir, eine Lösung zu finden.
Wie lang darf die Probezeit in der Ausbildung sein?
Mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen, die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen (§ 22 BBiG).
Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung sein?
Angemessen und jedes Jahr steigend. Für einen Ausbildungsbeginn 2026 beträgt die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Jahr 724 Euro im Monat. Tarifgebundene Betriebe zahlen nach Tarif. Die Werte für 2027 veröffentlicht das zuständige Bundesministerium bis spätestens 1. November 2026.
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